Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Kosten von Rechtsanwalt Andreas Möckel

Rechtsanwalts­vergütungsgesetz

Die Beratungsleistung des Rechtsanwaltes ist gebührenpflichtig. Daran hat sich auch mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit anhängendem Vergütungsverzeichnis zum 01.07.2004 nichts geändert. Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das RVG dies vorsieht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft dazu eindeutige und klare Aussagen.

Grundsätzlich sind eine Vielzahl von Gebühren, insbesondere im zivilrechtlichen Bereich abhängig vom Streit- oder Geschäftswert.

Ausnahmen dazu betreffen Tätigkeiten im Mahn- und Zwangsvollstreckungsbereich sowie die Beratungstätigkeit.

Genauere Auskünfte zu der jeweiligen Gebühren- und Auflagenhöhe würden den Rahmen dieser Homepage sprengen. Auf Nachfrage sind wir aber selbstverständlich bereit, diese und weitere Fragen im Rahmen einer ersten Besprechung mit Ihnen näher zu beleuchten.

Vergütungsvereinbarung

In vielen Bereichen ist es zwischen Rechtsanwalt und Mandanten notwendig und sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Dies bedeutet, dass dabei von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgewichen wird und die Arbeit des Rechtsanwaltes u.a. im Hinblick auf den zu erbringenden Aufwand und die zu berücksichtigende Schwierigkeit honoriert wird.

Dies betrifft insbesondere die reine Beratungstätigkeit, da diese seit dem 01.07.2006 nicht mehr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt ist. Hier ist es also zwingend notwendig, eine solche Vereinbarung zu schließen.

Hintergrund der Vergütungsvereinbarung ist jedoch auch die Tatsache, dass es Angelegenheiten gibt, welche aufgrund der zu leistenden Tätigkeit, des erheblichen Aufwandes und des engen Gebührenrahmens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der Spezialisierung des Rechtsanwaltes nicht wirtschaftlich zu bearbeiten sind.

Auch ist klarzustellen, dass derzeit Erfolgshonorare nur teilweise zulässig sind.

Insbesondere in Strafsachen ist eine Vergütungsvereinbarung z.B. als Pauschalhonorar oder Stundensatz üblich und legitim.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe wird für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes wie die bloße Beratung oder die Anfertigung von Schriftsätzen gewährt. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich die gleichen wie für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, allerdings wird die Beratungshilfe nur gewährt, wenn das einzu­setzende Einkommen nicht höher als 15,00 Euro pro Tag ist.

Der sicherste Weg zum Erhalt der Beratungshilfe ist, mit den Unterlagen über

  • Unterhaltsempfang und Gewährung
  • Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • Bescheide oder Aufzeichnungen über sonstige Einkünfte (Kapital, Vermietung, Kinder- und Wohngeld)
  • Abzüge (Steuern, Sozialversicherungen, sonstige notwendige Versicherungen, Werbungskosten)
  • Vermögen (Immobilien, Konten, Kraftfahrzeuge, Wertpapiere)
  • Wohnkosten (letzte Erhöhungserklärung der Miete, Mietvertrag, Kosten eines eigenen Grundstücks)
  • Schulden (Kredite etc.)
  • Besondere finanzielle Belastungen (z. B. Körperbehinderung o. ä.)

zum für den eigenen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu gehen und dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Selbstverständlich müssen Sie von den oben genannten Unterlagen nur solche vorlegen, die auch für Sie relevant sind.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zum Rechtsanwalt gehen und sich beraten bzw. außergerichtlich vertreten lassen. Die Bezahlung erfolgt in Höhe von 15,00 Euro von Ihnen, weitere Gebühren (in allerdings deutlich geringerem als normalem Umfang) macht der Rechtsanwalt dann gegen die Staatskasse geltend.

Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch für diesen Gebühren an. Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten ent­stehen.

Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wol­len Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozess­kostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)

Im Gesetz ist sehr klar formuliert, wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi­gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Was aber umfasst die Prozesskostenhilfe?

Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.

Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel anzugeben.

Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält. Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl.. Auf Grund dieses ermittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechts­anwaltsgebühren) zu beteiligen hat. Übrigens: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
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Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Abrechnungsfrist für Betriebskosten

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das LG Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 21.12.2007 (7 S 8274/07), welche noch nicht rechtskräftig ist, entschieden hat, ist die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf andere Mietverhältnisse als auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Trotz der im dortigen Gewerberaummietvertrag vereinbarten Regelung, dass eine Abrechnung über die monatliche Vorauszahlung jährlich zu erfolgen hat, sah das Gericht keine Verpflichtung an, jährlich abzurechnen.

Ein Ausschluss des Nachforderungsrechts gegenüber dem Mieter ist damit bei Versäumung der Abrechnungsfrist von einem Jahr nicht gegeben. Der Vermieter kann daher auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist von einem Jahr noch Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Wesentliche Änderungen des Mietvertrages müssen der Schriftform genügen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Auch in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) hat der BGH wieder eine interessante Entscheidung zur Frage der Schriftform im Gewerberaummietverhältnis getroffen. Grundlage war der Fall, dass nach dem schriftlichen Mietvertrag der dortigen Parteien die jährliche Miete in 4 vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig war. Später wurde diese Zahlungsweise der Miete einvernehmlich von quartalsweise auf monatlich umgestellt.

Diese Einigung geschah jedoch formlos.

Grundsätzlich ist auch ein befristetes Mietverhältnis entsprechend den gesetzlichen Fristen kündbar, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Dabei muss nicht nur der Ursprungsmietvertrag, sondern auch wesentliche Nachträge dieser Schriftform entsprechen. Die hier vorgenommene Änderung der Zahlungsweise ist nach Ansicht des BGH jedoch wesentlich, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzuges zugunsten des Vermieters von fünf Monate auf zwei Monate verkürze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der ursprünglich befristet abgeschlossene Mietvertrag damit kündbar wurde.

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Kenntnis zukünftiger Lärmbeeinträchtigungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 14.10.2008 (5 U 1030/08) entschied, muss ein Mieter eines in der Innenstadt von Dresden gelegenen Ladenlokals dieses Räumen und zudem rückständige Miete nachzahlen. Die Beklagte hatte gegen die Klage eingewandt, ihr stünden wegen der erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und der eingeschränkten Zugänglichkeit aufgrund eines Tiefgaragenbaus Ansprüche auf Mietminderung zu.

Die Kündigung sei deswegen unwirksam.

Diesen Ausführungen ist das Gericht nicht gefolgt. Die Beeinträchtigungen seien zwar grundsätzlich geeignet, einen Mangel der Sache zu begründen. Auch diese Tatsache, dass die Vermieterseite den Mangel nicht abstellen könne, ändere daran nichts. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Anspruch der Mieterin bereits deshalb ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des 10-jährigen Mietvertrages bereits bekannt gewesen sei, dass innerhalb dieser Mietzeit vor Ort eine Tiefgarage gebaut werden würde.

Auf solche Mängel, die den Mieter aber bereits bei Vertragsschluss bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, kann das Minderungsbegehren nicht gestützt werden.

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Keine Verpflichtung zur Generalinspektion

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion von Elektroleitungen und Elektrogeräten in den Wohnungen der Mieter verpflichtet ist.

In einer Nachbarwohnung des Klägers war ein Brand ausgebrochen, weswegen der Kläger, wegen Beschädigung ihm gehörender Sachen, Schadenersatz vom Vermieter verlangte. Der BGH entschied jedoch in letzter Instanz, dass dem Mieter kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustand, da Letzter nicht verpflichtet war, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in einer von ihm vermieteten Wohnung ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

Vom Vermieter kann im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, nicht verlangt werden, ohne konkreten Anlass und ohne Hinzutreten, besonderer Umstände eine regelmäßige Inspektion durchführen zu lassen.

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Räumung eines Untermieters

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in einem Beschluss vom 14.08.2008 (I ZB 39/08) mitteilte, bedarf es auch zu einer Räumung gegen einen Untermieter eines vollstreckbaren Titels. Nicht ausreichend ist ein Titel gegen den Hauptmieter. Im vorliegenden Fall betrieb der Gläubiger (der Vermieter) gegen den Schuldner (den Mieter) die Zwangsvollstreckung auf Räumung von Gewerberäumen.

Die Zwangsvollstreckung wurde jedoch für unzulässig erklärt, da gegen den dort vorhandenen Untermieter kein eigenständiger Vollstreckungstitel vorlag.

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